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Über uns

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Verein zur Förderung von Bildung und Ausbildung in Togo e.V. (VFB)

Am 14. Mai hat die diesjährige Mitgliederversammlung inklusive der Wahl des neuen Vorstands stattgefunden. Der bisherige Vorsitzende seit Gründung des Vereins Walter Tatzel stand – genauso wie der Schatzmeister Manfred Weider – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Wahl. Für Herrn Tatzel war dies kein leichter Schritt, denn sein Engagement in Togo war sein „Baby“ und er war immer mit ganzem Herzen dabei. Wir danken Walter Tatzel und Manfred Weider ganz herzlich für ihren Einsatz und die tatkräftige Unterstützung.

Der neue Vereinsvorstand:

1. Vorsitzender: Wilhelm Hillebrand

2. stellvertretende Vorsitzende: Charlotte Kpegbasse

3. Schatzmeister: Sophia Zühlsdorf

4. Schriftführer: Marika Möller

5. Beisitzer: Helga Mengel, Stefan Ochse und Katrin Becker

Diese Satzung wurde am 12. Mai 2016 beschlossen.
Eingetragen am 31.07.2016 beim Amtsgericht Marburg, Registerzeichen VR 3845.

Satzung

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 08.10.2004 gegründete Verein trägt den Namen ,,Verein zur Förderung von Bildung und Ausbildung in Togo e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Frankenberg (Eder)

3. Postadresse ist die Adresse des/der Vorsitzenden

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2: Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung in Togo, sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Baumaßnahmen, Hilfe bei Baumaßnahmen
  • Errichtung und Hilfe bei Einrichtungen (auch technisches Gerät)
  • Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln
  • Zuwendungen an Lehr-, Betreuungs-, Aufsichtspersonal, Personal zum Betrieb und zur Unterhaltung der Einrichtungen
  • Hilfe bei der Unterhaltung von Einrichtungen, z. B. Schulen, Waisenhäusern
  • Patenschaften zwischen Togo und Deutschland zur Verfolgung der Zwecke
  • Förderung der Kinder- und Jugendpflege und Kinder- und Jugendförderung in Togo
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Personengruppen

§ 3: Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Tätigkeiten im Sinne des Vereins dürfen auch für Vorstandsmitglieder nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden (z. B. Ehrenamtspauschale).

6. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins haben einen Aufwandsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit die Haushaltslage des Vereins dies zulässt.

§ 4: Mittel des Vereines

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein unter anderem durch:

Mitgliedsbeiträge,
Patenschaftsbeiträge,
Geld- und Sachspenden,
Erlöse von Sammlungen, Werbe- und Verkaufsaktionen,
sonstige

Je nach finanziellem Aufwand kann, nach Beschluss des Vorstandes, für ein bestimmtes Projekt Rückstellungen über einen längeren Zeitraum angespart werden.

§ 5: Mitgliedschaft, Patenschaft

1. Mitglieder, auch in Form eines Paten, im folgenden Mitglieder genannt, können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben.

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Es können auch Nichtmitglieder mit ihrem Einverständnis als Dank und/oder Anerkennung ihrer besonderen Leistungen für den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Ende der Mitgliedschaft

  • mit schriftlicher Kündigung zum Ende des Kalenderjahres,
  • mit Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder sich in sonstiger Weise grob vereinsschädigend verhält. Vor Beschlussfassung
    über einen Ausschluss ist dem Mitglied rechtlich Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zu übersenden.
    Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die bei der nächsten
    Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig entscheidet.
  • mit dem Tod des Mitgliedes.

5. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung

6. Die Patenschaft endet mit der Kündigung durch den Paten, zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt.

6.1 nach Nichtzahlung der Mitgliedschaft trotz Erinnerung durch den Verein.

§ 6: Mitglieds-, Patenschaftsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, er ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig und unabhängig von Ein- Austritt für das laufende Jahr zu zahlen.

2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

3. Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Zahlung des Beitrages freigestellt.

4. Die Höhe, Zahlungsmodalitäten und der Verwendungszweck der Patenschaft wird vom Paten festgelegt.

§ 7: Bildung eines „Förderkreises“

Der Verein kann Spender aufnehmen, die nicht ordentliche Vereinsmitglieder werden, den Verein aber durch auch unregelmäßige Beiträge, Sach- oder Dienstleistungen unterstützen. Diese Spender üben keine aktive Tätigkeiten für den Verein aus und haben insbesondere kein Stimmrecht.

§ 8: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 9: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Dies soll grundsätzlich im ersten Quartal des Jahres sein. Weiterhin wenn ein Drittel der Mitglieder/Paten die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

Die Einberufung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt durch schriftliche Einladung per Post und/oder über elektronische Wege, z.B. E-Mail, oder durch Mitteilung in der örtlichen Presse (HNA-Frankenberger Allgemeine). Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung sowie beantragte Satzungsänderungen beizufügen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig .

2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Jahresrechnung durch die Kassenprüfer,
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • Behandlung von Anträgen,
  • die Auflösung des Vereins.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der Versammlungsleiter/-in und Protokollführer/-in unterschrieben. Jedes Mitglied/jeder Pate hat eine Stimme. Diese kann nicht übertragen werden.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, ausgenommen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, ausgenommen 6. und 7..

5. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 8 (acht) Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.

6. Satzungsänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

7. Zur Auflösung des Vereines bedarf es einer Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.

$ 10: Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • der/die Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Schatzmeister/in,
  • der/die Schriftführer/in,
  • bis zu drei Beisitzer/innen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch die/den Vorsitzende,-n und einem weiteren Vorstandmitglied.

4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen oder eine Vorstandsfunktion einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen.

5. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses wünscht. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit 2/3 seiner Mitglieder.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, das von Sitzungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11: Kassenprüfung

Zur Prüfung der Jahresabschlüsse werden zwei Rechnungsprüfer/innen durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden. Es können auch Nichtmitglieder als Rechnungsprüfer gewählt werden.

§ 12: Auflösungsbestimmungen

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonders dazu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Aktion PiT – Togohilfe V., Togohaus,Hauptstraße 1 a, 82216 Maisach, die das Vereinsvermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13: Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist 35066 Frankenberg (Eder).

§ 14: Inkrafttreten

Diese Neufassung, von der Mitgliederversammlung am 12.05.2016 beschlossen, erhält mit der Eintragung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit und ersetzt die Fassung vom 08.10.2004.

 

Für den Vorstand gez.

Walter Tatzel Vorsitzender

Manfred Weider Schatzmeister

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